[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ata-ota-g-56":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ata-ota-g","Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fata-ota-g\u002Fxml.zip",9771820,"§ 56","56","Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung","Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen","(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder die Tätigkeit der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.\n(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.\n(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.\n(4) (weggefallen)","ATA-OTA-G - Dienstleistungserbringung - Personen, die die Dienstleistungserbringung in Deutschland beabsichtigen - § 56 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung\n\n(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder die Tätigkeit der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.\n(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.\n(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.\n(4) (weggefallen)",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 55","Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation","55",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 54","Berechtigung zur Dienstleistungserbringung","54",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 53","Meldung der Dienstleistungserbringung","53",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 57","Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person","57",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 58","Pflicht zur erneuten Meldung","58",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 59","Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat","59",[],false]