[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atav_2009-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atav_2009","Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatav_2009\u002Fxml.zip",9771848,"§ 11","11","Verbringung durch das Inland",null,"(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur erteilt werden, wenn 1.die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind und\n2.der in dem Drittland niedergelassene Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des letztgenannten Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf.\n(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.","ATAV_2009 - § 11 Verbringung durch das Inland\n\n(1) Die Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur erteilt werden, wenn 1.die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllt sind und\n2.der in dem Drittland niedergelassene Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit dem in dem Drittland niedergelassenen Versender der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente mit Zustimmung der zuständigen Behörde des letztgenannten Drittlands verbindlich vereinbart hat, dass der Versender die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder darf.\n(2) § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Verbringung in das Inland aus einem Drittland","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Verbringung in ein Drittland","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Verbringung in einen Mitgliedstaat","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Unterrichtungen","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Übermittlung und Mitführen von Unterlagen","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat","14",[],false]