[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atav_2009-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atav_2009","Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatav_2009\u002Fxml.zip",9771849,"§ 12","12","Unterrichtungen",null,"(1) Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung einer Ausfertigung des einheitlichen Begleitscheins mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer.\n(2) In den Fällen des § 9 unterrichtet der Versender das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslands von der Verbringung in Kenntnis.","ATAV_2009 - § 12 Unterrichtungen\n\n(1) Von der Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unterrichtet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung einer Ausfertigung des einheitlichen Begleitscheins mit den beigefügten Auflagen die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer.\n(2) In den Fällen des § 9 unterrichtet der Versender das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle rechtzeitig über den Beginn der Verbringung. Dieses setzt die zuständige Behörde des Bestimmungslands von der Verbringung in Kenntnis.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Verbringung durch das Inland","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Verbringung in das Inland aus einem Drittland","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Verbringung in ein Drittland","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Übermittlung und Mitführen von Unterlagen","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Zustimmung zur Durchfuhr","15",[],false]