[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atav_2009-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atav_2009","Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatav_2009\u002Fxml.zip",9771854,"§ 17","17","Nicht zu Ende geführte Verbringungen",null,"(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann entscheiden, dass eine den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffende Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung nach der Richtlinie 2006\u002F117\u002FEuratom nicht mehr erfüllt sind oder die Verbringung nicht der Genehmigung oder den Zustimmungen entspricht, die nach den in Umsetzung der Richtlinie 2006\u002F117\u002F Euratom ergangenen Vorschriften erteilt wurden.\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer unverzüglich von seiner Entscheidung nach Absatz 1.\n(3) Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden, trägt der Genehmigungsinhaber die dadurch entstehenden Kosten.","ATAV_2009 - § 17 Nicht zu Ende geführte Verbringungen\n\n(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann entscheiden, dass eine den Geltungsbereich dieser Verordnung betreffende Verbringung nicht zu Ende geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Verbringung nach der Richtlinie 2006\u002F117\u002FEuratom nicht mehr erfüllt sind oder die Verbringung nicht der Genehmigung oder den Zustimmungen entspricht, die nach den in Umsetzung der Richtlinie 2006\u002F117\u002F Euratom ergangenen Vorschriften erteilt wurden.\n(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unterrichtet die zuständigen Behörden aller von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländer unverzüglich von seiner Entscheidung nach Absatz 1.\n(3) Kann oder darf eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden, trägt der Genehmigungsinhaber die dadurch entstehenden Kosten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 16","Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten","16",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 15","Zustimmung zur Durchfuhr","15",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 14","Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat","14",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 18","Bestätigung über den Erhalt","18",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 19","Sprachenregelung","19",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 20","Mitwirkung der Zollstellen","20",[],false]