[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atav_2009-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atav_2009","Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatav_2009\u002Fxml.zip",9771843,"§ 6","6","Antragstellung",null,"(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen 1.in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender,\n2.in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfänger,\n3.in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der natürlichen oder juristischen Person, die für die Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich ist.\n(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.","ATAV_2009 - § 6 Antragstellung\n\n(1) Eine Genehmigung nach § 5 ist beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unter Verwendung von Abschnitt A-1 oder B-1 des einheitlichen Begleitscheins zu beantragen 1.in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 vom Versender,\n2.in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Empfänger,\n3.in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der natürlichen oder juristischen Person, die für die Abwicklung der Verbringung im Inland verantwortlich ist.\n(2) Der einheitliche Begleitschein ist in drei Ausfertigungen einzureichen; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann weitere Ausfertigungen anfordern.\n(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in den oder in das die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente verbracht werden sollen, sowie in allen Fällen des § 5 Absatz 2 den zuständigen Behörden der Durchfuhrländer ein Exemplar des einheitlichen Begleitscheins in Kopie zwecks Zustimmung.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Verbringungsverbot, Genehmigung","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Einheitlicher Begleitschein","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Begriffsbestimmungen","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Eingangsbestätigung und Informationsersuchen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Verbringung in einen Mitgliedstaat","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Verbringung in ein Drittland","9",[],false]