[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atg","Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatg\u002Fxml.zip",9771947,"§ 10","10",null,"Überwachungsvorschriften","Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnahmen oder Schutzeinrichtungen nicht mit Schäden infolge einer sich selbst tragenden Kettenreaktion oder infolge der Wirkung ionisierender Strahlen zu rechnen ist und soweit die in § 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen. Für radioaktive Abfälle können durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 getroffen werden.","ATG - Überwachungsvorschriften - § 10\n\nDurch Rechtsverordnung können Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 und 9 zugelassen werden, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnahmen oder Schutzeinrichtungen nicht mit Schäden infolge einer sich selbst tragenden Kettenreaktion oder infolge der Wirkung ionisierender Strahlen zu rechnen ist und soweit die in § 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Zwecke nicht entgegenstehen. Für radioaktive Abfälle können durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 getroffen werden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9i","Bestandsaufnahme und Schätzung","9i",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9h","Pflichten des Zulassungsinhabers","9h",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9g","Veränderungssperre","9g",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10a","Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung","10a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)","12",[],false]