[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atg-24a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atg","Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatg\u002Fxml.zip",9771974,"§ 24a","24a","Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung","Verwaltungsbehörden","(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen Sicherheit mindestens über Folgendes: 1.Informationen über den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie\n2.Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen und bei Unfällen.\nDas Umweltinformationsgesetz und die Bestimmungen der Länder über die Verbreitung von Umweltinformationen bleiben unberührt.\n(2) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann Informationen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln. Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Informationen aus der atomrechtlichen Genehmigung übermittelt werden. Die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.","ATG - Verwaltungsbehörden - § 24a Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung\n\n(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Öffentlichkeit für den Bereich der nuklearen Sicherheit mindestens über Folgendes: 1.Informationen über den bestimmungsgemäßen Betrieb der kerntechnischen Anlagen sowie\n2.Informationen bei meldepflichtigen Ereignissen und bei Unfällen.\nDas Umweltinformationsgesetz und die Bestimmungen der Länder über die Verbreitung von Umweltinformationen bleiben unberührt.\n(2) Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann Informationen, die in atomrechtlichen Genehmigungen der nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden enthalten sind (Inhaber, Rechtsgrundlagen, wesentlicher Inhalt), an die für den Außenwirtschaftsverkehr zuständigen obersten Bundesbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Genehmigungen oder der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs übermitteln. Reichen diese Informationen im Einzelfall nicht aus, können weitere Informationen aus der atomrechtlichen Genehmigung übermittelt werden. Die Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie übermittelt worden sind.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Zuständigkeit der Landesbehörden","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23d","Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung","23d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 23a","Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes","23a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24b","Selbstbewertung und internationale Prüfung","24b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Haftung für Kernanlagen","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25a","Haftung für Reaktorschiffe","25a",[],false]