[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atg-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atg","Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatg\u002Fxml.zip",9771991,"§ 39","39","Ausnahmen von den Leistungen des Bundes","Haftungsvorschriften","(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.\n(2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach § 34 und den Ausgleich nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.","ATG - Haftungsvorschriften - § 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes\n\n(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.\n(2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach § 34 und den Ausgleich nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 38","Ausgleich durch den Bund","38",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 37","Rückgriff bei der Freistellung","37",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35","Verteilungsverfahren","35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 40","Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist","40",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40a","Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage","40a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 40b","Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34","40b",[],false]