[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atg-40a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atg","Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatg\u002Fxml.zip",9771993,"§ 40a","40a","Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage","Haftungsvorschriften","(1) Für Schadensersatzklagen auf Grund des Pariser Übereinkommens oder auf Grund des Pariser Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll, für die nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig sind, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das nukleare Ereignis eingetreten ist oder, in den Fällen des Artikels 13 Abs. c des Pariser Übereinkommens, der Sitz des haftpflichtigen Inhabers der Kernanlage gelegen ist. Tritt das nukleare Ereignis im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland ein, so ist das Landgericht Hamburg ausschließlich zuständig.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines dieser Gerichte als Gericht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Klagen zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n(3) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.","ATG - Haftungsvorschriften - § 40a Gerichtsstand für Schadensersatzklagen gegen den Inhaber einer Kernanlage\n\n(1) Für Schadensersatzklagen auf Grund des Pariser Übereinkommens oder auf Grund des Pariser Übereinkommens in Verbindung mit dem Gemeinsamen Protokoll, für die nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig sind, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das nukleare Ereignis eingetreten ist oder, in den Fällen des Artikels 13 Abs. c des Pariser Übereinkommens, der Sitz des haftpflichtigen Inhabers der Kernanlage gelegen ist. Tritt das nukleare Ereignis im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland ein, so ist das Landgericht Hamburg ausschließlich zuständig.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines dieser Gerichte als Gericht für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Klagen zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n(3) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts für das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 40","Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist","40",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 39","Ausnahmen von den Leistungen des Bundes","39",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 38","Ausgleich durch den Bund","38",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 40b","Gerichtsstand bei Klagen auf Freistellung nach § 34","40b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40c","Staatenklagerecht","40c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 41","Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept","41",[],false]