[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atg-7b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atg","Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-12-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatg\u002Fxml.zip",9771927,"§ 7b","7b","Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid","Überwachungsvorschriften","Soweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbescheid über einen Antrag nach § 7 oder § 7a entschieden worden und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist, können in einem weiteren Verfahren zur Genehmigung der Anlage Einwendungen Dritter nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die schon vorgebracht waren oder von dem Dritten nach den ausgelegten Unterlagen oder dem ausgelegten Bescheid hätten vorgebracht werden können.","ATG - Überwachungsvorschriften - § 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid\n\nSoweit in einer Teilgenehmigung oder in einem Vorbescheid über einen Antrag nach § 7 oder § 7a entschieden worden und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist, können in einem weiteren Verfahren zur Genehmigung der Anlage Einwendungen Dritter nicht mehr auf Grund von Tatsachen erhoben werden, die schon vorgebracht waren oder von dem Dritten nach den ausgelegten Unterlagen oder dem ausgelegten Bescheid hätten vorgebracht werden können.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7a","Vorbescheid","7a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Genehmigung von Anlagen","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7c","Pflichten des Genehmigungsinhabers","7c",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7d","Weitere Vorsorge gegen Risiken","7d",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7e","Finanzieller Ausgleich","7e",[],false]