[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atgv_2019-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atgv_2019","Auslandstrennungsgeldverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatgv_2019\u002Fxml.zip",6921634,"§ 10","10","Vorwegumzug",null,"(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für sechs Monate gewährt.\n(2) Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.","ATGV_2019 - § 10 Vorwegumzug\n\n(1) Wird ein Umzug, für den eine uneingeschränkte Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach § 2 Absatz 1 vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Auslandstrennungsgeld in entsprechender Anwendung der §§ 7, 8 und 9 Absatz 1 Nummer 2 ab dem Tag nach dem Eintreffen der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen am neuen Dienst- oder Wohnort bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise der berechtigten Person, längstens jedoch für sechs Monate gewährt.\n(2) Das Auslandstrennungstagegeld nach § 7 wird für die berechtigte Person am bisherigen Dienst- oder Wohnort berechnet. Das Auslandstrennungsübernachtungsgeld nach § 8 für eine Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland umfasst alle unmittelbar mit der Nutzung zusammenhängenden Nebenkosten. Der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 wird berechnet nach dem künftigen Auslandszuschlag der berechtigten Person am neuen Dienst- oder Wohnort im Ausland.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Auslandstrennungsübernachtungsgeld","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Auslandstrennungstagegeld","7",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Auslandstrennungsgeld in Sonderfällen","12",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13","Reisebeihilfen für Heimfahrten","13",[],false]