[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atgv_2019-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atgv_2019","Auslandstrennungsgeldverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatgv_2019\u002Fxml.zip",6921632,"§ 8","8","Auslandstrennungsübernachtungsgeld",null,"(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt 1.bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland,\n2.bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort,\n3.bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.\n(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.","ATGV_2019 - § 8 Auslandstrennungsübernachtungsgeld\n\n(1) Als Auslandstrennungsübernachtungsgeld wird gewährt 1.bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Ausland ins Inland die gleiche Vergütung wie bei Maßnahmen im Inland,\n2.bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 vom Inland ins Ausland oder im Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ein Betrag in Höhe der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort,\n3.bei Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort im Ausland ein Betrag in Höhe des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes, welcher der berechtigten Person für diese Wohnung bislang zustand.\n(2) Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so sind diese auf das Auslandstrennungsübernachtungsgeld anzurechnen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Auslandstrennungstagegeld","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Arten des Auslandstrennungsgelds","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Vorwegumzug","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort","11",[],false]