[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atsmv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atsmv","Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-10-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatsmv\u002Fxml.zip",6921676,"§ 7","7","Inhalt der schriftlichen Meldung","Meldung von Unfällen, Störfällen und sonstigen Ereignissen","(1) Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Aufsichtsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mittels amtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis, dessen Ursachen und Auswirkungen, die Behebung der Auswirkungen sowie Vorkehrungen gegen Wiederholungen so zu beschreiben, daß sie im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit ausreichend beurteilt werden können. Die Aufsichtsbehörde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt.\n(2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldemäßige Übertragung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll der Meldepflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen Angaben machen, soweit Angaben unverzüglich gemacht werden können und Daten bekannt sind.","ATSMV - Meldung von Unfällen, Störfällen und sonstigen Ereignissen - § 7 Inhalt der schriftlichen Meldung\n\n(1) Der Meldepflichtige hat in der Meldung an die Aufsichtsbehörde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 mittels amtlichen Meldeformulars das meldepflichtige Ereignis, dessen Ursachen und Auswirkungen, die Behebung der Auswirkungen sowie Vorkehrungen gegen Wiederholungen so zu beschreiben, daß sie im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit ausreichend beurteilt werden können. Die Aufsichtsbehörde gibt ein amtliches Meldeformular bekannt.\n(2) In der schriftlichen Meldung durch fernmeldemäßige Übertragung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll der Meldepflichtige die nach dem Meldeformular erforderlichen Angaben machen, soweit Angaben unverzüglich gemacht werden können und Daten bekannt sind.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Meldepflicht","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Stellung des Sicherheitsbeauftragten","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7a","Elektronische Kommunikation","7a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Meldeverfahren","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Ergänzende Pflichten des Meldepflichtigen","9",[],false]