[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atsmv-7a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atsmv","Verordnung über den kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten und über die Meldung von Störfällen und sonstigen Ereignissen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-10-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatsmv\u002Fxml.zip",6921677,"§ 7a","7a","Elektronische Kommunikation","Meldung von Unfällen, Störfällen und sonstigen Ereignissen","(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang hierfür eröffnet wurde.\n(2) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.","ATSMV - Meldung von Unfällen, Störfällen und sonstigen Ereignissen - § 7a Elektronische Kommunikation\n\n(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist erst zulässig, wenn die Aufsichtsbehörde dem Meldepflichtigen mitgeteilt hat, dass ein Zugang hierfür eröffnet wurde.\n(2) Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Inhalt der schriftlichen Meldung","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Meldepflicht","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Stellung des Sicherheitsbeauftragten","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Meldeverfahren","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Ergänzende Pflichten des Meldepflichtigen","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Prüfung durch den Sicherheitsbeauftragten","10",[],false]