[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atvfv-6a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atvfv","Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1977-02-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatvfv\u002Fxml.zip",6921714,"§ 6a","6a","Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum","Beteiligung Dritter und anderer Behörden","(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt. Insbesondere sind Urkunden, Akten und elektronische Dokumente geheim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.\n(2) Soweit die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen Informationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabenträger diese Informationen und legt zusätzlich eine Darstellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. Die Inhaltsdarstellung muss so ausführlich sein, dass Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.\n(3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu ersetzen.","ATVFV - Beteiligung Dritter und anderer Behörden - § 6a Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum\n\n(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt. Insbesondere sind Urkunden, Akten und elektronische Dokumente geheim zu halten, wenn das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.\n(2) Soweit die in § 6 Absatz 2 Satz 1 genannten Unterlagen Informationen der in Absatz 1 genannten Art enthalten, kennzeichnet der Vorhabenträger diese Informationen und legt zusätzlich eine Darstellung vor, die den Inhalt der Unterlagen ohne Preisgabe des Geheimnisses beschreibt. Die Inhaltsdarstellung muss so ausführlich sein, dass Dritten die Beurteilung ermöglicht wird, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.\n(3) Geheimhaltungsbedürftige Unterlagen sind bei der Auslegung durch die Inhaltsdarstellung zu ersetzen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Auslegung von Antrag und Unterlagen","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Inhalt der Bekanntmachung","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Bekanntmachung des Vorhabens","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Einwendungen","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7a","Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen","7a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Gegenstand und Zweck","8",[],false]