[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-atzv-2a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":31,"is_thin":39},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"atzv","Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei\nAltersteilzeit","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-10-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fatzv\u002Fxml.zip",9772036,"§ 2a","2a","Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit",null,"Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.","ATZV - § 2a Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit\n\nWenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Höhe und Berechnung","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags","1",[],[32],{"title":33,"ecli":34,"leitsatz":35,"date":36,"source_url":37,"source_type":38},"BVerwG, Urt. v. 28.01.2016 – 2 C 10\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:280116U2C10.15.0","Der Ausgleich, den ein Beamter bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit im Blockmodell erhält, bezieht sich auf den Zeitraum, in dem er durch tatsächlich erbrachte Dienstleistung in Vorleistung getreten ist. Zu diesem Zeitraum tritt eine weitere Spanne von maximal sechs Monaten hinzu, in denen der Beamte dienstunfähig war.","2016-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600169.zip","rechtsprechung",false]