[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aueg-11a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aueg","Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fa_g\u002Fxml.zip",6921764,"§ 11a","11a","Verordnungsermächtigung",null,"Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.","AUEG - § 11a Verordnungsermächtigung\n\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Absatz 4 Satz 2 geregelte Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die Ermächtigung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10a","Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber","10a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 10","Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit","10",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 13a","Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers","13a",[],false]