[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aueg-13a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aueg","Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fa_g\u002Fxml.zip",6921767,"§ 13a","13a","Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers",null,"(1) Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.\n(2) Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Leiharbeitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt hat. Für die Bestimmung der Dauer der Überlassung nach Satz 1 gilt § 1 Absatz 1b Satz 2 entsprechend.","AUEG - § 13a Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers\n\n(1) Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über Arbeitsplätze des Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen des Entleihers erfolgen.\n(2) Der Entleiher hat einem Leiharbeitnehmer, der ihm seit mindestens sechs Monaten überlassen ist und der ihm in Textform den Wunsch nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Leiharbeitnehmer dem Entleiher diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten bereits einmal angezeigt hat. Für die Bestimmung der Dauer der Überlassung nach Satz 1 gilt § 1 Absatz 1b Satz 2 entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13","Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers","13",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 12","Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher","12",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 11a","Verordnungsermächtigung","11a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13b","Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten","13b",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung","15",[],false]