[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aueg-13b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aueg","Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fa_g\u002Fxml.zip",6921768,"§ 13b","13b","Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten",null,"Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.","AUEG - § 13b Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten\n\nDer Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 13a","Informationspflicht des Entleihers über freie Arbeitsplätze und Übernahmegesuch des Leiharbeitnehmers","13a",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 13","Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers","13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher","12",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 14","Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte","14",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 15","Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung","15",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15a","Entleih von Ausländern ohne Genehmigung","15a",[],false]