[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-105":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6922079,"§ 105","105","Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität","Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften","(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität” frühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.\n(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.\n(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.","AUFENTHG - Datenschutz - Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften - § 105 Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität\n\n(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität” frühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.\n(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.\n(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 4","Kapitel 10",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 104c","Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht","104c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 104b","Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder von geduldeten Ausländern","104b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 104a","Altfallregelung","104a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 105a","Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren","105a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 105b","Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster","105b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 105c","Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit","105c",[],false]