[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6921859,"§ 11","11","Einreise- und Aufenthaltsverbot","Allgemeines","(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen.\nEin Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch gegen einen Ausländer zu erlassen, der zurückgewiesen wurde, weil er unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einreisen wollte.\nInfolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.\nWenn dem Ausländer die Einreise und der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Schengen-Staat erlaubt sind, erstreckt sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder diesen Schengen-Staat.\n(2) Im Falle der Ausweisung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisungsentscheidung zu erlassen.\nAnsonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden.\nDas Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen.\nDie Frist beginnt mit der Ausreise oder der Zurückweisung.\nDie Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit.\nTritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.\n(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden.\nSie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.\n(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden.\nDas Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen.\nBei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich.\nDie Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden.\nAbsatz 3 gilt entsprechend.\n(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.\nAbsatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.\n(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde.\nAbsatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend.\nEine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen.\nDie oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.\n(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden.\nIn den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 2a genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden.\nAbsatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.\n(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.\n(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich.\nAbsatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.\nDas Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen.\nBei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten.\nIm Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.\nEin Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.\n(7) Gegen einen Ausländer, 1.dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 oder § 29b Absatz 3 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder\n2.dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,\nkann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen.\nDas Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam.\nAbsatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.\nDas Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen.\nBei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten.\nIm Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.\nÜber die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.\n(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.\nIm Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.\n(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt.\nDie Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung.\nDer Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen.\nFür eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.","AUFENTHG - Allgemeines - § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot [1\u002F2]\n\n(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen.\nEin Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch gegen einen Ausländer zu erlassen, der zurückgewiesen wurde, weil er unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einreisen wollte.\nInfolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.\nWenn dem Ausländer die Einreise und der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Schengen-Staat erlaubt sind, erstreckt sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder diesen Schengen-Staat.\n(2) Im Falle der Ausweisung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisungsentscheidung zu erlassen.\nAnsonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden.\nDas Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen.\nDie Frist beginnt mit der Ausreise oder der Zurückweisung.\nDie Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit.\nTritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.\n(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden.\nSie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.\n(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden.\nDas Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen.\nBei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich.\nDie Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden.\nAbsatz 3 gilt entsprechend.\n(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche 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ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden.\nAbsatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Aufenthaltstitel bei Asylantrag","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9c","Lebensunterhalt","9c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9b","Anrechnung von Aufenthaltszeiten","9b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Geltungsbereich; Nebenbestimmungen","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12a","Wohnsitzregelung","12a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Grenzübertritt","13",[49,56,63,68,74,79,84,90,94,98],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"C-446\u002F24 – Freie Hansestadt Bremen gegen DT","ECLI:EU:C:2026:335","Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Art. 11 Abs. 2 – Einreiseverbot – Dauer – Nationale Regelung, die in bestimmten Fällen in der Regel ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verlangt – Terroristische Gefahr","2026-04-23","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62024CJ0446","eurlex_caselaw",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 19.02.2026 – 1 C 24.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U1C24.25.0","Ist einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, kann er aber dorthin wegen der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC nicht zurückkehren und hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge deswegen eine vollständige Prüfung des weiteren Asylantrags in der Sache vorgenommen, steht § 60 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 AufenthG einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsstaat nicht entgegen.","2026-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600293.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":60,"source_url":67,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 19.02.2026 – 1 C 16.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:190226U1C16.25.0","1. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet auf Ausländer, denen durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union subsidiärer Schutz gewährt worden ist, keine Anwendung.\n2. Ist dem Mitgliedstaat die Ablehnung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013\u002F32\u002FEU als unzulässig ausnahmsweise verwehrt, weil die Lebensverhältnisse den Drittstaatsangehörigen im Falle einer Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, so steht Unionsrecht einer Androhung der Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dessen Herkunftsland nicht entgegen, sofern der Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage einer neuen individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung dieses Antrags und unter umfassender Berücksichtigung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaats, diesem Drittstaatsangehörigen internationalen Schutz zu gewähren, und der Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruht, abgelehnt hat (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753\u002F22 - Rn. 49 ff. und 80).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600294.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 28.01.2026 – 1 C 9.25, 1 C 9.25 (1 C 11.22)","ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C9.25.0",null,"2026-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600197.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":72,"source_url":78,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 28.01.2026 – 1 C 7.25, 1 C 7.25 (1 C 1.23)","ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C7.25.0","1. Das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) steht bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit Unionsrecht im Einklang.\n2. Ein Antrag \"nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens\" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine bereits in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600143.zip",{"title":80,"ecli":71,"leitsatz":71,"date":81,"source_url":82,"source_type":83},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.01.2026 – 3 D 26\u002F25","2026-01-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7791","sachsen_rechtsprechung",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 20.11.2025 – 1 C 28.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:201125U1C28.24.0","Für das Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der isolierten Aufhebung einer bestandskräftigen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung und eines mit dieser einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots ist außerhalb eines Asylfolgeverfahrens nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sondern die Ausländerbehörde sachlich zuständig.","2025-11-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600025.zip",{"title":91,"ecli":71,"leitsatz":71,"date":92,"source_url":93,"source_type":83},"Sächsisches OVG, Urt. v. 18.11.2025 – 2 A 1017\u002F19.A","2025-11-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7833",{"title":95,"ecli":71,"leitsatz":71,"date":96,"source_url":97,"source_type":83},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.07.2025 – 3 B 90\u002F25","2025-07-24","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7641",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":71,"date":101,"source_url":102,"source_type":62},"BGH, Beschl. v. 24.04.2025 – 2 StR 171\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:240425B2STR171.25.0","2025-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE712112025.zip",false]