[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6921869,"§ 16","16","Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung","Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung","Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.","AUFENTHG - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung - § 16 Grundsatz des Aufenthalts zum Zweck der Ausbildung\n\nDer Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15a","Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer","15a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Zurückweisung","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16a","Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung","16a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16b","Studium","16b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16c","Mobilität im Rahmen des Studiums","16c",[49,56,61,65,70,76,80,86,90,95],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerfG, Kammerbeschluss v. 04.12.2019 – 1 BvL 4\u002F16","ECLI:DE:BVerfG:2019:lk20191204.1bvl000416",null,"2019-12-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE434462001.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.05.2019 – 3 B 96\u002F19","2019-05-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5441","sachsen_rechtsprechung",{"title":62,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":63,"source_url":64,"source_type":60},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.01.2019 – 3 B 421\u002F18","2019-01-08","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5465",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":52,"date":68,"source_url":69,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 29.10.2018 – 1 B 35\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:291018B1B35.18.0","2018-10-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800783.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 29.05.2018 – 1 C 15\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:290518U1C15.17.0","1. Das Bestehen einer vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossenen weiteren Ehe schließt im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aus.\n2. Eine Einbürgerung ist dann nicht nach § 35 Abs. 1 StAG einer Rücknahme zugänglich, wenn sie im Zeitpunkt der Einbürgerung auf anderer Rechtsgrundlage als jener, die von der Behörde herangezogen worden ist, hätte erfolgen müssen.\n3. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 10 Abs. 1 StAG sind Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltsbewilligung war, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unter der Geltung des Aufenthaltsgesetzes zurückgelegt worden sind (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. April 2016 - 1 C 9.15 - BVerwGE 155, 47).\n4. Bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung nach § 35 Abs. 1 StAG ist ein im Zeitpunkt der Rücknahme bestehender Einbürgerungsanspruch zu berücksichtigen. Bei der Prüfung, ob ein solcher im Zeitpunkt der Einbürgerung besteht, bleiben die unmittelbaren Auswirkungen der (rechtswidrigen) Einbürgerung (Verlust der Ausländereigenschaft und Erlöschen des Aufenthaltstitels) außer Betracht.\n5. Eine vom Einbürgerungsbewerber rechtswirksam im Ausland geschlossene weitere Ehe steht einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht entgegen.","2018-05-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800503.zip",{"title":77,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":78,"source_url":79,"source_type":60},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.11.2016 – 3 B 230\u002F16","2016-11-07","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4789",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 26.04.2016 – 1 C 9\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:260416U1C9.15.0","1. Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG (juris: RuStAG) kann sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn dem Elternteil hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116; hier: bejaht für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG).\n2. Bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG bleibt eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils wegen verspäteter Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 12b Abs. 3 StAG außer Betracht.","2016-04-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600301.zip",{"title":87,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":88,"source_url":89,"source_type":60},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 07.03.2016 – 3 B 378\u002F15","2016-03-07","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4325",{"title":91,"ecli":52,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":55},"BFH, Beschl. v. 10.06.2015 – V B 136\u002F14","NV: Die Änderung eines von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltstitels stellt keinen Grundlagenbescheid dar, der eine rückwirkende Korrektur von Anfang an unzutreffend festgesetzten Kindergeldes nach den §§ 175, 171 Abs. 10 AO rechtfertigen würde .","2015-06-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201550220.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":98,"date":99,"source_url":100,"source_type":101},"C-491\u002F13 – Mohamed Ali Ben Alaya gegen Bundesrepublik Deutschland","ECLI:EU:C:2014:2187","Vorabentscheidungsersuchen — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2004\u002F114\u002FEG — Art. 6, 7 und 12 — Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums — Verweigerung der Zulassung einer Person, die die von dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen erfüllt — Ermessensspielraum der zuständigen Behörden","2014-09-10","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62013CJ0491","eurlex_caselaw",false]