[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":95},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6921844,"§ 2","2","Begriffsbestimmungen","Allgemeine Bestimmungen","(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.\n(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.\n(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.\nNicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von: 1.Kindergeld,\n2.Kinderzuschlag,\n3.Erziehungsgeld,\n4.Elterngeld,\n5.Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,\n6.öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und\n7.Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.\nIst der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz.\nBei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.\nDer Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt sowie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt.\nDer Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen.\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31.\nAugust des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.\n(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt.\nDer Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.\nKinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.\n(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden: 1.Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.\nJuni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl.\nL 239 vom 22.9.2000, S. 19),\n2.die Verordnung (EU) 2016\u002F399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.\nMärz 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl.\nL 77 vom 23.3.2016, S. 1) und\n3.die Verordnung (EG) Nr. 810\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\nJuli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl.\nL 243 vom 15.9.2009, S. 1).\n(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001\u002F55\u002FEG des Rates vom 20.\nJuli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl.\nEG Nr.\nL 212 S. 12).\n(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003\u002F109\u002FEG des Rates vom 25.\nNovember 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl.\nEU 2004 Nr.\nL 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011\u002F51\u002FEU (ABl.\nL 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.\n(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003\u002F109\u002FEG.\n(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr.\nR (98) 6 vom 17.\nMärz 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).\n(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.\n(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.\n(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.\n(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.\n(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.\n(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.\n(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind 1.Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,\n2.Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.\n(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der 1.Richtlinie 2004\u002F83\u002FEG des Rates vom 29.\nApril 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.\nL 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder\n2.Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\nDezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.\nL 337 vom 20.12.2011, S. 9).\n(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nJuni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.\nL 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich.\nFerner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn 1.der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,\n2.der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.\nDie für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn a)der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,\nb)die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und\nc)der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.\nDer Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen.\nAuf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 finden § 62d sowie die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 nicht abweichend geregelt ist.","AUFENTHG - Allgemeine Bestimmungen - § 2 Begriffsbestimmungen [1\u002F3]\n\n(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.\n(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.\n(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.\nNicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von: 1.Kindergeld,\n2.Kinderzuschlag,\n3.Erziehungsgeld,\n4.Elterngeld,\n5.Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,\n6.öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und\n7.Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.\nIst der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz.\nBei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt.\nDer Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt sowie für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach § 12 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt.\nDer Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen.\nDas Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31.\nAugust des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.\n(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt.\nDer Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt.\nKinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.\n(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden: 1.Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.\nJuni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl.\nL 239 vom 22.9.2000, S. 19),\n2.die Verordnung (EU) 2016\u002F399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.\nMärz 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl.\nL 77 vom 23.3.2016, S. 1) und\n3.die Verordnung (EG) Nr. 810\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.\nJuli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl.\nL 243 vom 15.9.2009, S. 1).\n(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001\u002F55\u002FEG des Rates vom 20.\nJuli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl.\nEG Nr.\nL 212 S. 12).\n(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003\u002F109\u002FEG des Rates vom 25.\nNovember 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl.\nEU 2004 Nr.\nL 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011\u002F51\u002FEU (ABl.\nL 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.",{"kapitel":21},"Kapitel 1",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Passpflicht","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Erfordernis eines Aufenthaltstitels","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 4a","Zugang zur 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Eine solche Kausalität greift unabhängig davon Platz, ob der Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder war.","2025-09-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500712.zip","rechtsprechung",{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":47},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 04.08.2025 – 2 BvR 330\u002F22","ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250804.2bvr033022",null,"2025-08-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE463622501.zip",{"title":55,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":56,"source_url":57,"source_type":58},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.06.2025 – 3 A 478\u002F24","2025-06-26","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7615","sachsen_rechtsprechung",{"title":60,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":61,"source_url":62,"source_type":58},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.03.2025 – 3 D 18\u002F24","2025-03-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7541",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":47},"BVerwG, Urt. v. 27.02.2025 – 1 C 13\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2025:270225U1C13.23.0","1. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht) kann auch minderjährigen Ausländern erteilt werden.\n2. Minderjährige Ausländer sind in analoger Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG von dem Erfordernis der Abgabe eines Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG befreit, wenn sie das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.","2025-02-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500266.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":51,"date":72,"source_url":73,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – XIII ZB 48\u002F20","ECLI:DE:BGH:2025:140125BXIIIZB48.20.0","2025-01-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE702432025.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":51,"date":77,"source_url":78,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 29.10.2024 – XIII ZB 76\u002F24","ECLI:DE:BGH:2024:291024BXIIIZB76.24.0","2024-10-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE707952024.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":51,"date":82,"source_url":83,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – XIII ZB 32\u002F20","ECLI:DE:BGH:2023:120923BXIIIZB32.20.0","2023-09-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE631632023.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":51,"date":87,"source_url":88,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 11.07.2023 – XIII ZA 3\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:110723BXIIIZA3.23.0","2023-07-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE630132023.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":47},"BGH, Beschl. v. 31.08.2021 – XIII ZB 35\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:310821BXIIIZB35.19.0","Soweit die Umstände der Feststellung des Betroffenen im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass dieser den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, und diese Umstände ein Indiz für Fluchtgefahr begründen, wird dieser Anhaltspunkt durch die Einleitung eines Asylverfahrens in Deutschland nicht gegenstandslos; allerdings kann im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung Fluchtgefahr zu verneinen sein, wenn die Reise - mit Deutschland - einen Mitgliedstaat zum Ziel hat, der für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein könnte.","2021-08-31","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE305232021.zip",false]