[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":99},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6921915,"§ 28","28","Familiennachzug zu Deutschen","Aufenthalt aus familiären Gründen","(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1.Ehegatten eines Deutschen,\n2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,\n3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge\nzu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.\n(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.\n(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.\n(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.\n(5) (weggefallen)","AUFENTHG - Aufenthalt aus familiären Gründen - § 28 Familiennachzug zu Deutschen\n\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1.Ehegatten eines Deutschen,\n2.minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,\n3.Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge\nzu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.\n(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.\n(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.\n(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.\n(5) (weggefallen)",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 27","Grundsatz des Familiennachzugs","27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 26","Dauer des Aufenthalts","26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25b","Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration","25b",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 29","Familiennachzug zu Ausländern","29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 30","Ehegattennachzug","30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 31","Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten","31",[49,56,63,69,75,79,83,87,91,95],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 25.09.2025 – 1 C 17.24","ECLI:DE:BVerwG:2025:250925U1C17.24.0","Ein Absehen von den Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AufenthG erfordert gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG, dass Krankheit, Behinderung oder Altersgründe kausal dafür sind, dass der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit zu sichern. Eine solche Kausalität greift unabhängig davon Platz, ob der Ausländer auch aus anderen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist oder war.","2025-09-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500712.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"C-397\u002F23 – FL gegen Jobcenter Arbeitplus Bielefeld","ECLI:EU:C:2025:602","Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Freizügigkeit – Art. 18 AEUV – Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit – Richtlinie 2004\u002F38\u002FEG – Art. 24 – Grundsatz der Gleichbehandlung – Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dem gemäß dieser Richtlinie ein Aufenthaltsrecht zusteht – Zur Ausübung der elterlichen Sorge für dieses Kind erteilte nationale Aufenthaltserlaubnis für einen Elternteil – Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit des Kindes – Elternteil, dem ein Aufenthaltsrecht als Arbeitsuchender zusteht – Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf einen Anspruch auf Sozialhilfe – Reichweite","2025-08-01","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62023CJ0397","eurlex_caselaw",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":65,"date":66,"source_url":67,"source_type":68},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 26.06.2025 – 3 A 478\u002F24",null,"2025-06-26","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7615","sachsen_rechtsprechung",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":62},"C-130\u002F24 – YC gegen Stadt Wuppertal","ECLI:EU:C:2025:340","Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 20 AEUV – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der einem minderjährigen Kind Unterhalt gewährt, das den Status eines Unionsbürgers besitzt – Abhängigkeitsverhältnis – Art des abgeleiteten Aufenthaltsrechts – Zeitpunkt seiner Entstehung – Verpflichtung, sich nachträglich ein Visum in einem Drittstaat zu beschaffen","2025-05-08","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62024CJ0130",{"title":76,"ecli":65,"leitsatz":65,"date":77,"source_url":78,"source_type":68},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.09.2024 – 3 B 107\u002F24","2024-09-25","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7373",{"title":80,"ecli":65,"leitsatz":65,"date":81,"source_url":82,"source_type":68},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.07.2024 – 3 B 111\u002F24","2024-07-22","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7225",{"title":84,"ecli":65,"leitsatz":65,"date":85,"source_url":86,"source_type":68},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.07.2024 – 3 A 94\u002F24","2024-07-12","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7246",{"title":88,"ecli":65,"leitsatz":65,"date":89,"source_url":90,"source_type":68},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 27.03.2024 – 3 B 78\u002F23","2024-03-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7233",{"title":92,"ecli":65,"leitsatz":65,"date":93,"source_url":94,"source_type":68},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.01.2024 – 3 A 424\u002F23","2024-01-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7142",{"title":96,"ecli":65,"leitsatz":65,"date":97,"source_url":98,"source_type":68},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 25.10.2023 – 3 B 112\u002F23","2023-10-25","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7117",false]