[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6921937,"§ 45","45","Integrationsprogramm","Integration","Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder, insbesondere sozialpädagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien über bestehende Integrationsangebote werden die Länder, die Kommunen und die Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.","AUFENTHG - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit - Integration - § 45 Integrationsprogramm\n\nDer Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder, insbesondere sozialpädagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden. Bei der Entwicklung des bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien über bestehende Integrationsangebote werden die Länder, die Kommunen und die Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt. Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 8","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 44a","Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs","44a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 44","Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs","44",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 43","Integrationskurs","43",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45a","Berufsbezogene Deutschsprachförderung; Verordnungsermächtigung","45a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 45b","Informations- und Beratungsangebote; Verordnungsermächtigung und Vorintegrationsmaßnahmen","45b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45c","Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland","45c",[],false]