[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-47a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6921943,"§ 47a","47a","Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich","Ordnungsrechtliche Vorschriften","Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. Dies gilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes. Ein Ausländer, der im Besitz eines Ankunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument auf Verlangen einer zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen.","AUFENTHG - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit - Ordnungsrechtliche Vorschriften - § 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich\n\nEin Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. Dies gilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes. Ein Ausländer, der im Besitz eines Ankunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument auf Verlangen einer zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 8","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 47","Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung","47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 46","Ordnungsverfügungen","46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 45c","Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland","45c",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 47b","Reisen in den Herkunftsstaat","47b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 48","Ausweisrechtliche Pflichten","48",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 48a","Erhebung von Zugangsdaten","48a",[],false]