[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-47b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6921944,"§ 47b","47b","Reisen in den Herkunftsstaat","Ordnungsrechtliche Vorschriften","Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.","AUFENTHG - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit - Ordnungsrechtliche Vorschriften - § 47b Reisen in den Herkunftsstaat\n\nAsylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 8","Kapitel 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 47a","Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich","47a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 47","Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung","47",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 46","Ordnungsverfügungen","46",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 48","Ausweisrechtliche Pflichten","48",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 48a","Erhebung von Zugangsdaten","48a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 49","Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität","49",[],false]