[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-62a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":109},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6921981,"§ 62a","62a","Vollzug der Abschiebungshaft","Durchsetzung der Ausreisepflicht","(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.\n(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.\n(3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.\n(4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.\n(5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.","AUFENTHG - Durchsetzung der Ausreisepflicht - § 62a Vollzug der Abschiebungshaft\n\n(1) Die Abschiebungshaft wird grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind spezielle Hafteinrichtungen im Bundesgebiet nicht vorhanden oder geht von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, kann sie in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die Abschiebungsgefangenen sind in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. Werden mehrere Angehörige einer Familie inhaftiert, so sind diese getrennt von den übrigen Abschiebungsgefangenen unterzubringen. Ihnen ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten.\n(2) Den Abschiebungsgefangenen wird gestattet, mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsularbehörden und einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen Kontakt aufzunehmen.\n(3) Bei minderjährigen Abschiebungsgefangenen sind unter Beachtung der Maßgaben in Artikel 17 der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) alterstypische Belange zu berücksichtigen. Der Situation schutzbedürftiger Personen ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.\n(4) Mitarbeitern von einschlägig tätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen soll auf Antrag gestattet werden, Abschiebungsgefangene zu besuchen.\n(5) Abschiebungsgefangene sind über ihre Rechte und Pflichten und über die in der Einrichtung geltenden Regeln zu informieren.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 62","Abschiebungshaft","62",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 61","Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen","61",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 60d","Beschäftigungsduldung","60d",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 62b","Ausreisegewahrsam","62b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 62c","Ergänzende Vorbereitungshaft","62c",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 62d","Bestellung eines anwaltlichen Vertreters","62d",[49,56,61,67,73,80,86,92,98,104],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 26.03.2024 – XIII ZB 30\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB30.22.0","1. Die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen zur Sicherung der Abschiebung darf gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 2 RL 2008\u002F115 jedenfalls für eine Nacht in der bis zu diesem Tag vollzogenen Untersuchungshaft erfolgen, wenn an dem Tag, an dem die Sicherungshaft angeordnet und sodann die bisher bestehende Untersuchungshaft gegen ihn aufgehoben wird, ein Transport in die weit entfernt liegende (hier: 260 km) Abschiebehafteinrichtung aus sich plötzlich erweisenden momentanen Kapazitätsbeschränkungen nicht mehr erfolgen kann.\n2. Der Beginn der Sicherungshaft darf nicht an das noch nicht feststehende Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft angeknüpft, sondern nur parallel dazu angeordnet werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 77\u002F14, BGHZ 203, 323).","2024-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701222024.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":53,"source_url":60,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 26.03.2024 – XIII ZB 85\u002F22","ECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB85.22.0","Unterbringung in speziellen Hafteinrichtungen\nDie Unterbringung eines Abschiebungsgefangenen ist rechtswidrig, wenn sich der Zwang, dem er ausgesetzt ist, nicht auf das Maß beschränkt, das unbedingt erforderlich ist, um ein wirksames Rückkehrverfahren zu gewährleisten (hier: Besuchszeit von vier Stunden im Monat und tägliche Einschlusszeiten von 19:00 Uhr bis 9:00 Uhr).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701072024.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 20.07.2021 – XIII ZB 94\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:200721BXIIIZB94.19.0","Es stellt kein mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht zu vereinbarendes strukturelles Defizit dar, wenn während eines Transitaufenthalts kein Zugang zu Bildung ermöglicht wird.","2021-07-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304872021.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 15.12.2020 – XIII ZB 3\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:151220BXIIIZB3.19.0","Die Abschiebungshaft kann bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, in einer allgemeinen Haftanstalt vollzogen werden, wenn er getrennt von Strafgefangenen untergebracht wird und diese Art des Haftvollzugs im konkreten Einzelfall verhältnismäßig ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 2. Juli 2020 - C-18\u002F19, juris).","2020-12-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310742021.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":79},"C-18\u002F19 – WM gegen Stadt Frankfurt am Main","ECLI:EU:C:2020:511","Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG – Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Haftbedingungen – Art. 16 Abs. 1 – Inhaftierung in einer gewöhnlichen Haftanstalt zur Sicherung der Abschiebung – Drittstaatsangehöriger, von dem eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit ausgeht","2020-07-02","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62019CJ0018","eurlex_caselaw",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 18.04.2019 – III ZR 67\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:180419UIIIZR67.18.0","1. Passivlegitimiert bei einem Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 MRK ist der Hoheitsträger, dessen Hoheitsgewalt bei der rechtswidrigen Freiheitsentziehung ausgeübt wurde; dies ist bei einer auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung regelmäßig nur der Hoheitsträger, in dessen Dienst der Richter steht.\n2. Für die Frage, ob eine Freiheitsentziehung konventionswidrig ist, kommt es auf den objektiven Verstoß gegen die Konvention an, nicht dagegen - wie im Amtshaftungsrecht für bestimmte richterliche Maßnahmen außerhalb des Spruchrichterprivilegs - auf die Vertretbarkeit der richterlichen Haftanordnung.\n3. Art. 5 Abs. 5 MRK betrifft nur die Freiheitsentziehung als solche, nicht den Haftvollzug beziehungsweise die Modalitäten der Haft; daher ergeben sich aus Art. 5 Abs. 5 MRK keine Rechte von inhaftierten Personen in Bezug auf ihre Behandlung in der Haft. Ein Verstoß gegen das sogenannte Trennungsgebot im Rahmen des Vollzugs der Abschiebehaft nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG vom 16. Dezember 2008 (ABl. EU Nr. L 348\u002F98) betrifft in diesem Sinn nur den Vollzug.","2019-04-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300882019.zip",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":55},"BGH, EuGH-Vorlage v. 22.11.2018 – V ZB 180\u002F17","ECLI:DE:BGH:2018:221118BVZB180.17.0","Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\nSteht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008\u002F115\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008 Nr. L 348\u002F98) einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Abschiebungshaft in einer gewöhnlichen Haftanstalt vollzogen werden kann, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, wobei der Abschiebungsgefangene auch in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen ist?","2018-11-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308032019.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 10.08.2018 – V ZB 123\u002F18","ECLI:DE:BGH:2018:100818BVZB123.18.0","Zweifel an der Volljährigkeit eines Betroffenen, denen das Gericht gemäß § 26 FamFG nachzugehen hat, können sich auch aus der Anordnung einer Vormundschaft für ihn ergeben. Eine solche Anordnung schließt es aber nicht aus, dass der Haftrichter aufgrund der gebotenen sorgfältigen amtswegigen Sachaufklärung zu der Überzeugung gelangt, dass der Betroffene nach dem ausländer- und sicherungshaftrechtlich maßgeblichen deutschen Recht volljährig ist.","2018-08-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE309022018.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":55},"BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung v. 02.07.2018 – 2 BvR 1250\u002F18","ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180702.2bvr125018",null,"2018-07-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE430641901.zip",{"title":105,"ecli":106,"leitsatz":101,"date":107,"source_url":108,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 21.04.2016 – V ZB 73\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:210416BVZB73.15.0","2016-04-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE160010722.zip",false]