[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":106},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6921852,"§ 7","7","Aufenthaltserlaubnis","Allgemeines","(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.","AUFENTHG - Allgemeines - § 7 Aufenthaltserlaubnis\n\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Visum","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4a","Zugang zur Erwerbstätigkeit","4a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Niederlassungserlaubnis","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9a","Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU","9a",[49,55,61,67,73,79,84,90,94,100],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.11.2023 – 3 B 114\u002F23",null,"2023-11-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7129","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":51,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"BVerwG, Beschl. v. 15.01.2020 – 2 B 39\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:150120B2B39.19.0","2020-01-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000146.zip","rechtsprechung",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":60},"BVerwG, Beschl. v. 19.09.2017 – 1 VR 7\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2017:190917B1VR7.17.0","Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann vorliegen, wenn die Haftbedingungen im Zielstaat der Abschiebung den in Art. 3 EMRK (juris: MRK) verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen widersprechen.","2017-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700897.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":60},"BVerwG, Beschl. v. 30.08.2017 – 1 VR 5\u002F17, 1 VR 5\u002F17 (1 A 6\u002F17)","ECLI:DE:BVerwG:2017:300817B1VR5.17.0","In Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße und seit längerem mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamistischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht, kann ein beachtliches Risiko vorliegen, dass diese Person einen terroristischen Anschlag verübt (im Anschluss an BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17 - juris, vom 31. Mai 2017 - 1 VR 4.17 - juris und vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris).","2017-08-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700826.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":60},"BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 – 1 A 2\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2017:220817U1A2.17.0","Die Gefahrenprognose im Rahmen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG kann sich im Verlauf eines Klageverfahrens auch durch Erklärungen von Vertretern des Zielstaats, die nicht den Charakter einer Zusicherung haben, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung soweit verändern, dass kein reales Risiko einer Art. 3 EMRK (juris: MRK) widersprechenden Behandlung mehr besteht.","2017-08-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700898.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":77,"source_url":83,"source_type":60},"BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 – 1 A 3\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2017:220817U1A3.17.0","1. Eine Abschiebungsanordnung erledigt sich nicht mit ihrem Vollzug (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 11.15).\n2. Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung einer vollzogenen Abschiebungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung.\n3. Für eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bedarf es einer auf Tatsachen gestützten Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 und 1 VR 2.17).\n4. Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG hängt nicht von der Rechtmäßigkeit eines gleichzeitig verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots ab.\n5. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG führt zur (Teil-)Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700859.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":60},"BVerwG, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 VR 2\u002F17, 1 VR 2\u002F17, 1 PKH 12\u002F17 (1 A 3\u002F17)","ECLI:DE:BVerwG:2017:210317B1VR2.17.0","1. Die auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses in das Zuwanderungsgesetz aufgenommene Regelung in § 58a AufenthG ist nicht wegen Überschreitens der Kompetenzgrenzen des Vermittlungsausschusses (formell) verfassungswidrig.\n2. Für eine auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedarf es keiner konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, vielmehr genügt auf der Grundlage einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage eine vom Ausländer ausgehende Bedrohungssituation im Sinne eines beachtlichen Risikos, das sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann.\n3. Bei der Abschiebungsanordnung hat die zuständige Behörde in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der beabsichtigten Abschiebung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 AufenthG entgegensteht. Ein nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag steht dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nicht entgegen.","2017-03-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700314.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":93,"source_type":60},"BVerwG, Beschl. v. 21.03.2017 – 1 VR 1\u002F17, 1 VR 1\u002F17 (1 A 2\u002F17)","ECLI:DE:BVerwG:2017:210317B1VR1.17.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700320.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":97,"date":98,"source_url":99,"source_type":60},"BVerwG, Urt. v. 26.04.2016 – 1 C 9\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:260416U1C9.15.0","1. Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG (juris: RuStAG) kann sich die Rechtmäßigkeit des gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes auch aus einer für einen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck erteilten Aufenthaltserlaubnis ergeben, wenn dem Elternteil hierdurch bei retrospektiver Betrachtung ein Zugang zu einer dauerhaften Aufenthaltsposition eröffnet worden ist (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 - BVerwGE 92, 116; hier: bejaht für eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Abs. 1 AufenthG).\n2. Bei § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG bleibt eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils wegen verspäteter Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 12b Abs. 3 StAG außer Betracht.","2016-04-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600301.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":103,"date":104,"source_url":105,"source_type":60},"BSG, Urt. v. 16.12.2015 – B 14 AS 15\u002F14 R","ECLI:DE:BSG:2015:161215UB14AS1514R0","Ein Aufenthaltsrecht wegen einer bevorstehenden Familiengründung ist nur in eng begrenzten Fallgestaltungen zu bejahen, zumal es auf einer Ermessensvorschrift beruht.","2015-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE178851505.zip",false]