[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-70":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6921994,"§ 70","70","Verjährung","Haftung und Gebühren","(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.\n(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.","AUFENTHG - Durchsetzung der Ausreisepflicht - Haftung und Gebühren - § 70 Verjährung\n\n(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.\n(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 69","Gebühren","69",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 68a","Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen","68a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 68","Haftung für Lebensunterhalt","68",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 71","Zuständigkeit","71",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 71a","Zuständigkeit und Unterrichtung","71a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 72","Beteiligungserfordernisse","72",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 08.05.2014 – 1 C 3\u002F13",null,"1. Die nähere Ausgestaltung der gemäß § 82 Abs. 4 AufenthG an einen Ausländer gerichteten Aufforderung, zur Feststellung seiner Identität bei einer Botschaft vorzusprechen, ist am Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu messen. Eine Begleitung durch Polizeibeamte schon für die Anreise zur Vorsprache darf nur angeordnet werden, soweit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass ohne eine solche Begleitung der Zweck der Vorspracheanordnung nicht erreicht werden kann.\n2. Ansprüche auf Erstattung von Abschiebungskosten (§§ 66, 67 AufenthG) unterliegen nicht der allgemeinen Festsetzungsverjährung (§ 20 VwKostG), sondern lediglich der abschließend in § 70 Abs. 1 AufenthG geregelten sechsjährigen Fälligkeitsverjährung.","2014-05-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020306.zip","rechtsprechung",false]