[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-75":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":76},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6922010,"§ 75","75","Aufgaben","Bundesamt für Migration und Flüchtlinge","Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben: 1.Zentrale Erstansprechstelle für die Bearbeitung von allgemeinen und individuellen Anfragen betreffend die Einreise und den Aufenthalt insbesondere zum Zweck der Ausbildung und Erwerbstätigkeit einschließlich der Koordinierung der Auskünfte zwischen den zuständigen Behörden und Einrichtungen; dies umfasst die zentrale Beantwortung und Erfassung von individuellen Anfragen zu laufenden Anträgen, die Erfassung und Auswertung von Schwierigkeiten im Einwanderungsprozess sowie die Bereitstellung von Auskünften, Informationen und strukturierten Berichten an andere Ressorts, um gemeinsam Vorschläge zur Verfahrensoptimierung entwickeln zu können;\n2.a)Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3 und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a,\nb)deren Durchführung und\nc)Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;\n3.fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;\n4.Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung;\n4a.Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Integrationsfragen;\n5.Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001\u002F55\u002FEG, Artikel 25 der Richtlinie 2003\u002F109\u002FEG, Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2021\u002F1883, Artikel 26 der Richtlinie 2014\u002F66\u002FEU und Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016\u002F801 sowie für Mitteilungen nach § 51 Absatz 8a;\n5a.Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts;\n6.Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes;\n7.Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;\n8.die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und 4 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;\n9.Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen;\n10.Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird durch einen Beirat bei der Durchführung seiner Aufgaben in der Forschungsmigration und der Fachkräfteeinwanderung unterstützt;\n11.Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen;\n12.Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7;\n13.unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe.","AUFENTHG - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - § 75 Aufgaben\n\nDas Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben: 1.Zentrale Erstansprechstelle für die Bearbeitung von allgemeinen und individuellen Anfragen betreffend die Einreise und den Aufenthalt insbesondere zum Zweck der Ausbildung und Erwerbstätigkeit einschließlich der Koordinierung der Auskünfte zwischen den zuständigen Behörden und Einrichtungen; dies umfasst die zentrale Beantwortung und Erfassung von individuellen Anfragen zu laufenden Anträgen, die Erfassung und Auswertung von Schwierigkeiten im Einwanderungsprozess sowie die Bereitstellung von Auskünften, Informationen und strukturierten Berichten an andere Ressorts, um gemeinsam Vorschläge zur Verfahrensoptimierung entwickeln zu können;\n2.a)Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3 und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a,\nb)deren Durchführung und\nc)Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes;\n3.fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler;\n4.Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung;\n4a.Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Integrationsfragen;\n5.Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001\u002F55\u002FEG, Artikel 25 der Richtlinie 2003\u002F109\u002FEG, Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2021\u002F1883, Artikel 26 der Richtlinie 2014\u002F66\u002FEU und Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016\u002F801 sowie für Mitteilungen nach § 51 Absatz 8a;\n5a.Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts;\n6.Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes;\n7.Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;\n8.die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und 4 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder;\n9.Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen;\n10.Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird durch einen Beirat bei der Durchführung seiner Aufgaben in der Forschungsmigration und der Fachkräfteeinwanderung unterstützt;\n11.Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen;\n12.Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7;\n13.unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 74a","Durchbeförderung von Ausländern","74a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 74","Beteiligung des Bundes; 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Ein im Asylverfahren anzuordnendes abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot kann ermessensfehlerfrei auf die Dauer von 30 Monaten befristet werden, wenn die Situation keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist und insbesondere Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar sind wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern.\n2. Der Erfüllung des zentralen Merkmals einer in Abschnitt 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des asylverfahrensbezogenen Aufenthalts im Bundesgebiet begründet ein aufenthaltsrechtlich beachtliches Rückkehrinteresse, dem im Rahmen der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots Rechnung zu tragen ist.\n3. Der Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung bis zu dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt lässt es vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt erscheinen, die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Hälfte des gefahrenabwehrrechtlich bestimmten Wertes festzusetzen.\n4. Die bloße Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung vermittelt dem Ausländer zwar unter den Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG eine Bleibe-, jedoch in aller Regel keine die Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots überdauernde Rückkehrperspektive.","2021-09-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100848.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":38,"date":53,"source_url":59,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 07.09.2021 – 1 C 46\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:070921U1C46.20.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100913.zip",{"title":61,"ecli":38,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":64},"1. Für Bulgarien ist derzeit auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht von einer Gefahrenlage für arbeitsfähige Schutzberechtigte auszugehen, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führt. 2. Für die Prognose, ob einem Ausländer, dem in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, im Falle der Rückkehr in diesen Staat eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist nicht im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband in diesen Staat auszugehen, wenn der Ausländer zwar im Bundesgebiet mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, der Familienverband aber erst im Bundesgebiet begründet wurde und es sich bei den Familienangehörigen um deutsche Staatsbürger handelt, die keinen Bezug zu dem anderen Mitgliedstaat haben. 3 .Beim Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Aufnahmebereitschaft des Mitgliedstaats, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht zu prüfen.","2020-06-15","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5910","sachsen_rechtsprechung",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 – 1 C 7\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:250118U1C7.17.0","Für die Aufhebung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots sind die Ausländerbehörden zuständig.","2018-01-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800191.zip",{"title":72,"ecli":38,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 15.11.2011 – 1 C 21\u002F10","Eine Anordnung des Bundesministeriums des Innern nach § 23 Abs. 2 AufenthG über die Aufnahme bestimmter Ausländergruppen begründet für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Ansprüche auf Erteilung einer Aufnahmezusage.  Es besteht lediglich ein Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der vom Bundesministerium des Innern gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.","2011-11-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018370.zip",false]