[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthg-84":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":97},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthg","Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-07-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthg_2004\u002Fxml.zip",6922024,"§ 84","84","Wirkungen von Widerspruch und Klage","Verwaltungsverfahren","(1) Widerspruch und Klage gegen 1.die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,\n1a.Maßnahmen nach § 49,\n1b.die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,\n1c.die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,\n1d.die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,\n2.die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,\n2a.Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,\n3.die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,\n4.den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,\n5.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,\n6.die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,\n7.die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie\n8.die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\n(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.","AUFENTHG - Verwaltungsverfahren - § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage\n\n(1) Widerspruch und Klage gegen 1.die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,\n1a.Maßnahmen nach § 49,\n1b.die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,\n1c.die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,\n1d.die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,\n2.die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,\n2a.Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,\n3.die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,\n4.den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,\n5.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,\n6.die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,\n7.die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie\n8.die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\n(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 83","Beschränkung der Anfechtbarkeit","83",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 82","Mitwirkung des Ausländers","82",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 81a","Beschleunigtes Fachkräfteverfahren","81a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 85","Berechnung von Aufenthaltszeiten","85",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 85a","Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft","85a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 86","Erhebung personenbezogener Daten","86",[49,56,61,65,69,73,77,82,87,92],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 02.12.2021 – 1 B 38\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2021:021221B1B38.21.0",null,"2021-12-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202200125.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":58,"source_url":59,"source_type":60},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.12.2019 – 3 B 288\u002F19","2019-12-10","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5757","sachsen_rechtsprechung",{"title":62,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":63,"source_url":64,"source_type":60},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.10.2019 – 3 B 235\u002F19","2019-10-10","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5641",{"title":66,"ecli":52,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":60},"1. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gilt auch für die Ablehnung des Antrags eines türkischen Staatsangehörigen auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG. 2. Beschäftigungszeiten können so lange nicht als ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1\u002F80 angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht zustand.","2018-12-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5352",{"title":70,"ecli":52,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":60},"Geht es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung des Aufenthaltstitels, so ist - um dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerecht zu werden - die Rechtmäßigkeit einer gleichzeitig verfügten Ausweisung und des damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Erteilungssperre) inzident zu prüfen.","2018-08-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5268",{"title":74,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":75,"source_url":76,"source_type":60},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 02.10.2015 – 3 B 275\u002F15","2015-10-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4190",{"title":78,"ecli":52,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 – 1 C 13\u002F12","1. Die Befristung der Wirkungen einer Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG \u003Cjuris: AufenthG 2004>) dient allein spezialpräventiven Zwecken. Sie beruht auf der Prognose, wie lange das Verhalten des Ausländers, das der Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag.\n2. Bei der Bemessung der Sperrfrist sind einerseits das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der Ausweisungszweck zu berücksichtigen, andererseits verfassungs-, unions- und völkerrechtliche Wertentscheidungen zum Schutz der Belange des Ausländers (Einzelfall einer Befristung auf sieben Jahre bei Drogenkriminalität).","2013-05-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019612.zip",{"title":83,"ecli":52,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13\u002F11","Auch eine ursprünglich rechtmäßige und allein wegen einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (hier: Wegfall der Wiederholungsgefahr) rechtswidrig gewordene Ausweisung eines Ausländers ist im Anfechtungsprozess mit Wirkung ex tunc aufzuheben.","2012-10-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019059.zip",{"title":88,"ecli":52,"leitsatz":89,"date":90,"source_url":91,"source_type":55},"BVerwG, Beschl. v. 13.09.2011 – 1 VR 1\u002F11, 1 VR 1\u002F11 (1 C 7\u002F11)","Für die Anordnung, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80b Abs. 2 VwGO fortdauert, ist abweichend vom Wortlaut der Vorschrift das Bundesverwaltungsgericht auch dann zuständig, wenn das Oberverwaltungsgericht über die Berufung entschieden hat und das Verfahren in der Hauptsache nach Einlegung eines Rechtsmittels beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist (Fortführung der Rechtsprechung zur berichtigenden Auslegung von § 80b Abs. 2 VwGO in BVerwGE 129, 58).","2011-09-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018069.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":52,"date":95,"source_url":96,"source_type":55},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 21.02.2011 – 2 BvR 1392\u002F10","ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110221.2bvr139210","2011-02-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE392361101.zip",false]