[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772093,"§ 18","18","Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose","Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise","Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern 1.der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018\u002F1806 aufgeführten Staat ausgestellt wurde,\n2.der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und\n3.sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.","AUFENTHV - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels - Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise - § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose\n\nInhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge oder für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern 1.der Reiseausweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von einem in Anhang II der Verordnung (EU) 2018\u002F1806 aufgeführten Staat ausgestellt wurde,\n2.der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die bei der Einreise noch mindestens vier Monate gültig ist und\n3.sie keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von einem der in Anlage A Nr. 3 genannten Staaten ausgestellt wurden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17a","Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte","17a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17","Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts","17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 16","Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen","16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21",null,"21",[],false]