[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772094,"§ 19","19","Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe","Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise","Für die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.","AUFENTHV - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels - Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise - § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe\n\nFür die Einreise und den Kurzaufenthalt sind Staatsangehörige der in Anlage B zu dieser Verordnung aufgeführten Staaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie einen der in Anlage B genannten dienstlichen Pässe besitzen und keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 bezeichneten ausüben.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 18","Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose","18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 17a","Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte","17a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17","Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts","17",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 20","Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt","20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 21",null,"21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 22","Befreiung für Schüler auf Sammellisten","22",[],false]