[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772095,"§ 20","20","Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt","Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise","Vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber 1.von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,\n2.von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,\n3.von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten,\n4.von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.","AUFENTHV - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels - Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise - § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt\n\nVom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind Inhaber 1.von Ausweisen für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften,\n2.von Ausweisen für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates,\n3.von vatikanischen Pässen, wenn sie sich nicht länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten,\n4.von Passierscheinen zwischenstaatlicher Organisationen, die diese den in ihrem Auftrag reisenden Personen ausstellen, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Vereinbarung mit der ausstellenden Organisation verpflichtet ist, dem Inhaber die Einreise und den Aufenthalt zu gestatten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 19","Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe","19",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 18","Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose","18",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 17a","Befreiung zur Dienstleistungserbringung für langfristig Aufenthaltsberechtigte","17a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 21",null,"21",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 22","Befreiung für Schüler auf Sammellisten","22",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 23","Befreiung für ziviles Flugpersonal","23",[],false]