[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772098,"§ 23","23","Befreiung für ziviles Flugpersonal","Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen","(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es 1.sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,\n2.sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder\n3.zu einem anderen Flughafen wechselt.\n(2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.","AUFENTHV - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels - Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen - § 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal\n\n(1) Ziviles Flugpersonal, das im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, ist vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, sofern es 1.sich nur auf dem Flughafen, auf dem das Flugzeug zwischengelandet ist oder seinen Flug beendet hat, aufhält,\n2.sich nur im Gebiet einer in der Nähe des Flughafens gelegenen Gemeinde aufhält oder\n3.zu einem anderen Flughafen wechselt.\n(2) Ziviles Flugpersonal, das nicht im Besitz eines Flugbesatzungsausweises ist, kann für einen in Absatz 1 genannten Aufenthalt vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit werden, sofern es die Passpflicht erfüllt. Zuständig sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden. Zum Nachweis der Befreiung wird ein Passierschein ausgestellt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 22","Befreiung für Schüler auf Sammellisten","22",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 21",null,"21",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 20","Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt","20",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 24","Befreiung für Seeleute","24",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 25","Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt","25",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26","Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum","26",[],false]