[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772103,"§ 28","28","Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer","Sonstige Befreiungen","Staatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag als Dokument mit Chip ausgestellt.","AUFENTHV - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels - Sonstige Befreiungen - § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer\n\nStaatsangehörige der Schweiz sind nach Maßgabe des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag als Dokument mit Chip ausgestellt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten","27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26","Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum","26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 25","Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt","25",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 29","Befreiung in Rettungsfällen","29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 30","Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung","30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 30a","Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021\u002F1883","30a",[],false]