[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772104,"§ 29","29","Befreiung in Rettungsfällen","Sonstige Befreiungen","Für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.","AUFENTHV - Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels - Sonstige Befreiungen - § 29 Befreiung in Rettungsfällen\n\nFür die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet sind die in § 14 Satz 1 genannten Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, sobald für den Ausländer die Beantragung eines erforderlichen Aufenthaltstitels auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 30a","Befreiung in Fällen gescheiterter langfristiger Mobilität nach der Richtlinie (EU) 2021\u002F1883","30a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31","Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung","31",[],false]