[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772113,"§ 35","35","Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika","Visumverfahren","Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die 1.auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden,\n2.eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten ausüben,\n3.ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),\n4.auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder\n5.eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.","AUFENTHV - Visumverfahren - § 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika\n\nAbweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die 1.auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden,\n2.eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten ausüben,\n3.ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),\n4.auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder\n5.eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 34","Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten","34",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 33","Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern","33",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 32","Zustimmung der obersten Landesbehörde","32",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 36","Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte","36",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 37","Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen","37",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38","Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde","38",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"1. Das Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gilt auch für Asylbewerber. 2. Insbesondere zwingt nicht § 10 Abs. 1 AufenthG, kraft dessen unter bestimmten Voraussetzungen während des Asylverfahrens Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden können, zu dem Schluss, Asylbewerber seien auch nach Abschluss ihres erfolglosen Asylverfahrens im Hinblick auf einen asylunabhängigen Aufenthaltszweck von der Beachtung bestehender Visumsvorschriften befreit. 3. Nach Sinn und Zweck der Regelung, nur diejenigen Ausländer zu begünstigen, die nicht abgeschoben werden dürfen, bleiben im Rahmen des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV solche Duldungen außer Betracht, die ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Verfahrens erteilt wurden",null,"2019-07-19","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5571","sachsen_rechtsprechung",false]