[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-38c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772119,"§ 38c","38c","Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden","Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen","Eine Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn1.Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder\n2.ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, vorzeitig beendet.\nDie Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.","AUFENTHV - Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen - § 38c Mitteilungspflichten von Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden\n\nEine Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn1.Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder\n2.ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, vorzeitig beendet.\nDie Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3a",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 38b","Aufhebung der Anerkennung","38b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 38a","Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen","38a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 38","Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde","38",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 38d","Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung","38d",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 38e","Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge","38e",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 38f","Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages","38f",[],false]