[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772125,"§ 40","40","Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts","Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet","Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018\u002F1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn 1.ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und\n2.der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.","AUFENTHV - Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet - § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts\n\nStaatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018\u002F1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn 1.ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und\n2.der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 39","Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke","39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 38f","Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages","38f",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 38e","Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge","38e",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten","41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42","Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes","42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 43","Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung","43",[],false]