[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772128,"§ 43","43","Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung","Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen","(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit, 1.wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und\n2.welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.\n(2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird.","AUFENTHV - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - § 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung\n\n(1) Sobald der andere Mitgliedstaat sein Einverständnis mit der beantragten Wohnsitzverlegung erklärt hat, teilt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mit, 1.wo und bei welcher Behörde des anderen Mitgliedstaates sich der aufgenommene Ausländer melden soll und\n2.welcher Zeitraum für die Ausreise zur Verfügung steht.\n(2) Die Ausländerbehörde legt nach Anhörung des aufgenommenen Ausländers einen Zeitpunkt für die Ausreise fest und teilt diesen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit. Dieses unterrichtet den anderen Mitgliedstaat über die Einzelheiten der Ausreise und stellt dem Ausländer die hierfür vorgesehene Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung aus, die der zuständigen Ausländerbehörde zur Aushändigung an den Ausländer übersandt wird.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 42","Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes","42",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 41","Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten","41",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 40","Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts","40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 44","Gebühren für die Niederlassungserlaubnis","44",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 44a","Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU","44a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 45","Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte","45",[],false]