[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-44a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772130,"§ 44a","44a","Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU","Gebühren","An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.","AUFENTHV - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - Gebühren - § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU\n\nAn Gebühren sind zu erheben 109 Euro.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 5","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 44","Gebühren für die Niederlassungserlaubnis","44",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 43","Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung","43",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 42","Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes","42",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45","Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte","45",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 45a","Gebühren für Expressverfahren","45a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45b","Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen","45b",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 19.03.2013 – 1 C 12\u002F12",null,"1. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG nicht entgegen.\n2. Die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1\u002F80 (juris: EWGAssRBes 1\u002F80), wenn sie im Vergleich zu den von Unionsbürgern in einer vergleichbaren Situation erhobenen Gebühren unverhältnismäßig ist (hier: bejaht für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG).\n3. Eine - über einen Inflationsausgleich hinausgehende - nachträgliche Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt unter diesen Voraussetzungen zugleich gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1\u002F80 (hier: bejaht hinsichtlich der Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG von 85 € auf 135 €).","2013-03-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019508.zip","rechtsprechung",false]