[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772131,"§ 45","45","Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte","Gebühren","An Gebühren sind zu erheben 1.\tfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte\na)\tmit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr\t100 Euro,\nb)\tmit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr\t100 Euro,\n2.\tfür die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte\na)\tfür einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten\t96 Euro,\nb)\tfür einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten\t93 Euro,\n3.\tfür die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung\t98 Euro,\n4.\tfür die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte\t80 Euro,\n5.\tfür die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte\t70 Euro.","AUFENTHV - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - Gebühren - § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte\n\nAn Gebühren sind zu erheben 1.\tfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte\na)\tmit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr\t100 Euro,\nb)\tmit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr\t100 Euro,\n2.\tfür die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte\na)\tfür einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten\t96 Euro,\nb)\tfür einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten\t93 Euro,\n3.\tfür die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung\t98 Euro,\n4.\tfür die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte\t80 Euro,\n5.\tfür die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte\t70 Euro.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 5","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 44a","Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU","44a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 44","Gebühren für die Niederlassungserlaubnis","44",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 43","Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung","43",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 45a","Gebühren für Expressverfahren","45a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 45b","Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen","45b",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45c","Gebühr bei Neuausstellung","45c",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 19.03.2013 – 1 C 12\u002F12",null,"1. Der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG (juris: AufenthG 2004) steht der Besitz einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG nicht entgegen.\n2. Die Erhebung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 10 ARB 1\u002F80 (juris: EWGAssRBes 1\u002F80), wenn sie im Vergleich zu den von Unionsbürgern in einer vergleichbaren Situation erhobenen Gebühren unverhältnismäßig ist (hier: bejaht für die Erhebung von Gebühren für die Ausstellung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG).\n3. Eine - über einen Inflationsausgleich hinausgehende - nachträgliche Erhöhung einer Gebühr für die Ausstellung eines Aufenthaltsdokuments verstößt unter diesen Voraussetzungen zugleich gegen die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1\u002F80 (hier: bejaht hinsichtlich der Erhöhung der Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG von 85 € auf 135 €).","2013-03-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410019508.zip","rechtsprechung",false]