[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-45c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772134,"§ 45c","45c","Gebühr bei Neuausstellung","Gebühren","(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund 1.des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,\n2.des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,\n3.des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,\n4.des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder\n5.der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.\n(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.","AUFENTHV - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - Gebühren - § 45c Gebühr bei Neuausstellung\n\n(1) Für die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt die Gebühr 67 Euro, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund 1.des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers,\n2.des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 18 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Angaben,\n3.des Verlustes des Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,\n4.des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips oder\n5.der Beantragung nach § 105b Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes.\n(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nummer 4 entfällt, wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 5","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 45b","Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen","45b",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 45a","Gebühren für Expressverfahren","45a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 45","Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte","45",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 46","Gebühren für das Visum","46",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 47","Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen","47",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 48","Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen","48",[],false]