[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772137,"§ 48","48","Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen","Gebühren","(1) An Gebühren sind zu erheben 1a.\tfür die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)\t100 Euro,\n1b.\tfür die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24.\nLebensjahr\t97 Euro,\n1c.\tfür die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,\t70 Euro,\n1d.\tfür die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24.\nLebensjahr\t38 Euro,\n1e.\tfür die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)\t67 Euro,\n1f.\tfür die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,\t26 Euro,\n1g.\tfür die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres\t14 Euro,\n2.\tfür die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose\t20 Euro,\n3.\tfür die Ausstellung einer Grenzgängerkarte (§ 12) mit einer Gültigkeitsdauer von\na)\tbis zu einem Jahr\t61 Euro,\nb)\tbis zu zwei Jahren\t61 Euro,\n4.\tfür die Verlängerung einer Grenzgängerkarte um\na)\tbis zu einem Jahr\t35 Euro,\nb)\tbis zu zwei Jahren\t35 Euro,\n5.\tfür die Ausstellung eines Notreiseausweises (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 13)\t18 Euro,\n6.\tfür die Bescheinigung der Rückkehrberechtigung in das Bundesgebiet auf dem Notreiseausweis (§ 13 Abs. 4)\t1 Euro,\n7.\tfür die Bestätigung auf einer Schülersammelliste (§ 4 Abs. 1 Nr. 5)\t12 Euro pro Person, auf die sich die Bestätigung jeweils bezieht,\n8.\tfür die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 43 Abs. 2)\t99 Euro,\n9.\tfür die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes)\t76 Euro,\n10.\tfür die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)\t32 Euro,\n11.\tfür die Erteilung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2\t21 Euro,\n12.\tfür die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)\t16 Euro,\n13.\tfür die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente\t15 Euro,\n14.\tfür die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente\t34 Euro,\n15.\tfür die Neuausstellung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes mit dem Zusatz Ausweisersatz (§ 78 Absatz 1 Satz 4 des Aufenthaltsgesetzes)\t72 Euro,\n16.\tfür die Anfertigung eines Lichtbilds (§ 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Passgesetz)\t6 Euro,\n17.\tfür die Ausstellung eines EU-Rückkehrausweises (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 13a)und\t52 Euro\nwenn die Ausstellung auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichenDienstzeiten vorgenommen wird\t60 Euro.\nWird der Notreiseausweis zusammen mit dem Passierschein (§ 23 Abs. 2 Satz 3, § 24 Abs. 2 Satz 3) ausgestellt, so wird die Gebühr nach § 47 Abs. 1 Nr. 13 auf die für den Notreiseausweis zu erhebende Gebühr angerechnet.\n(2) Keine Gebühren sind zu erheben1.für die Änderung eines der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente, wenn die Änderung von Amts wegen eingetragen wird,\n2.für die Berichtigung der Wohnortangaben in einem der in Absatz 1 bezeichneten Dokumente und\n3.für die Eintragung eines Vermerks über die Eheschließung in einem Reiseausweis für Ausländer, einem Reiseausweis für Flüchtlinge oder einem Reiseausweis für Staatenlose.","AUFENTHV - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - Gebühren - § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen [1\u002F2]\n\n(1) An Gebühren sind zu erheben 1a.\tfür die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)\t100 Euro,\n1b.\tfür die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) bis zum vollendeten 24.\nLebensjahr\t97 Euro,\n1c.\tfür die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,\t70 Euro,\n1d.\tfür die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge, eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind, bis zum vollendeten 24.\nLebensjahr\t38 Euro,\n1e.\tfür die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)\t67 Euro,\n1f.\tfür die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge, eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), die subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sind,\t26 Euro,\n1g.\tfür die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1), für Flüchtlinge, für Staatenlose (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4) oder für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge im Sinne von § 23 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres\t14 Euro,\n2.\tfür die Verlängerung eines als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten Reiseausweises für Ausländer, eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose\t20 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48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) im Fall des § 55 Abs. 2\t21 Euro,\n12.\tfür die Verlängerung eines Ausweisersatzes (§ 48 Absatz 2 in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes)\t16 Euro,\n13.\tfür die Änderung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente\t15 Euro,\n14.\tfür die Umschreibung eines der in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Dokumente\t34 Euro,",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 5","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 47","Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen","47",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 46","Gebühren für das Visum","46",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 45c","Gebühr bei Neuausstellung","45c",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 49","Bearbeitungsgebühren","49",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 50","Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger","50",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 51","Widerspruchsgebühr","51",[],false]