[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-51":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772141,"§ 51","51","Widerspruchsgebühr","Gebühren","(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen 1.\tdie Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr,\n2.\teine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung\t50 Euro,\n3.\tdie Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)\t20 Euro,\n3a.\tdie verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)\t50 Euro,\n4.\tdie Ausweisung\t55 Euro,\n5.\tdie Abschiebungsandrohung\t55 Euro,\n6.\teine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes)\t55 Euro,\n7.\teine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes)\t55 Euro,\n8.\tdie Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes)\t55 Euro,\n9.\teinen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)\t55 Euro,\n10.\tden Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird\t55 Euro,\n11.\tdie Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes)\t55 Euro.\n(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.\n(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.","AUFENTHV - Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen - Gebühren - § 51 Widerspruchsgebühr\n\n(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen 1.\tdie Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52a zu erhebenden Gebühr,\n2.\teine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung\t50 Euro,\n3.\tdie Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)\t20 Euro,\n3a.\tdie verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)\t50 Euro,\n4.\tdie Ausweisung\t55 Euro,\n5.\tdie Abschiebungsandrohung\t55 Euro,\n6.\teine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes)\t55 Euro,\n7.\teine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes)\t55 Euro,\n8.\tdie Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes)\t55 Euro,\n9.\teinen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes)\t55 Euro,\n10.\tden Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird\t55 Euro,\n11.\tdie Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes)\t55 Euro.\n(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.\n(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 5","Kapitel 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 50","Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger","50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 49","Bearbeitungsgebühren","49",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 48","Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen","48",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 52","Befreiungen und Ermäßigungen","52",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52a","Befreiung und Ermäßigung bei Assoziationsberechtigung","52a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen","53",[],false]