[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772077,"§ 6","6","Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland","Passpflicht für Ausländer","Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, 1.wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,\n2.wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,\n3.um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,\n4.wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen. Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.","AUFENTHV - Passpflicht für Ausländer - § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland\n\nIm Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, 1.wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,\n2.wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,\n3.um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,\n4.wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.\nIn den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne Chip ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen. Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 7","Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland","7",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 8","Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer","8",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 9","Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer","9",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 11.10.2022 – 1 C 9\u002F21","ECLI:DE:BVerwG:2022:111022U1C9.21.0","Einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer darf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht mit der Begründung verweigert werden, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat für die Ausstellung eines Passes an die Unterzeichnung einer \"Reueerklärung\" knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will.","2022-10-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300026.zip","rechtsprechung",false]