[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-62":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772168,"§ 62","62","Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden","Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen","Die Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen \"Ausländerdatei A\" und \"Ausländerdatei B\". Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.","AUFENTHV - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz - Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen - § 62 Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden\n\nDie Ausländerbehörden führen zwei Dateisysteme unter den Bezeichnungen \"Ausländerdatei A\" und \"Ausländerdatei B\". Die Pflicht zur Führung der Ausländerdatei A entfällt, sofern die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister erfolgt. Die Daten sollen ausschließlich im Ausländerzentralregister gespeichert werden, soweit die Speicherung des Datums im Ausländerzentralregister vorgesehen ist; eine jederzeitige, wechselseitige und wirksame Übertragung in die beteiligten Register und IT-Fachverfahren, sowie die Kommunikation mit den Datenübermittlungsstandards nach § 76a ist sicherzustellen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 61h","Anwendung der Personalausweisverordnung","61h",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 61g","Verwendung im nichtöffentlichen Bereich","61g",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 61f","Automatischer Abruf aus Dateisystemen und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich","61f",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 63","Ausländerdatei A","63",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 64","Datensatz der Ausländerdatei A","64",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 65","Erweiterter Datensatz","65",[],false]