[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aufenthv-64":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aufenthv","Aufenthaltsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faufenthv\u002Fxml.zip",9772170,"§ 64","64","Datensatz der Ausländerdatei A","Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen","(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen: 1.Familienname,\n2.Geburtsname,\n3.Vornamen,\n4.Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,\n5.Geschlecht,\n6.Doktorgrad,\n7.Staatsangehörigkeiten,\n8.Aktenzeichen der Ausländerakte,\n9.Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird,\n10.das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und\n11.Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.\n(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.\n(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.","AUFENTHV - Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz - Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen - § 64 Datensatz der Ausländerdatei A\n\n(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen: 1.Familienname,\n2.Geburtsname,\n3.Vornamen,\n4.Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,\n5.Geschlecht,\n6.Doktorgrad,\n7.Staatsangehörigkeiten,\n8.Aktenzeichen der Ausländerakte,\n9.Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird,\n10.das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und\n11.Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.\n(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.\n(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 63","Ausländerdatei A","63",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 62","Dateisystemführungspflicht der Ausländerbehörden","62",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 61h","Anwendung der Personalausweisverordnung","61h",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 65","Erweiterter Datensatz","65",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 66","Dateisystem über Passersatzpapiere","66",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 67","Ausländerdatei B","67",[],false]